Hinzu kommt, dass einige ihrer Behauptungen nicht oder nur mit grosser Mühe zu überprüfen gewesen wären, was ihr ebenfalls klar war und was sie ausnutzte. So wäre beispielsweise der Betreibungsregisterauszug bis September 2005 beinahe blank gewesen. AU.________ war von der Freundschaft mit der Beschuldigten abhängig, weshalb das Gericht bei sämtlichen Ziffern zum Schluss kommt, dass die Täuschung jeweils arglistig war. c. Vermögensdisposition / Vermögensschaden