Vor diesem Hintergrund sind auch die weiteren Darlehen zu sehen: Die Beschuldigte schuldete AU.________ zwar eine erhebliche Summe, dennoch machte sie immer nur Überbrückungskredite geltend, während die CHF 500'000.00 als Festinvestition dienten. Für AU.________ machte das Ganze somit den Anschein, dass die Beschuldigte lediglich über ein Liquiditätsproblem verfügte und nicht hoch verschuldet sei. Ferner erachtet das Gericht auch als erheblich, dass die weiteren Darlehen für sich alleine jeweils verhältnismässig geringfügig waren, verglichen mit dem, was AU.________ bereits "investiert" hatte.