Zudem wurde AU.________ in der Vereinbarung vom 18. Dezember 2003 darauf hingewiesen, dass die Beschuldigte über die notwendigen finanziellen Mittel verfügte. AU.________ wurde daher für die Darlehensgewährung vom 30. September 2003 getäuscht und er unterlag einem Irrtum. Dieser wurde im Anschluss sogar noch bestärkt.