Beim Darlehen von CHF 60‘000.00 in bar vom 30. September 2003 war die Beschuldigte AU.________ bereits CHF 500'000.00 schuldig. Im Gegensatz zu dieser längerfristigen Investition, für welche AU.________ bis zum damaligen Zeitpunkt auch immer Zinsen erhalten hatte, wurde das neuerliche Darlehen explizit als "Überbrückungskredit" bezeichnet. Der Betrag sollte sodann nach Erhalt des Erstvermietungshonorars Zollikofen zurückbezahlt werden. Es war somit davon auszugehen, dass die Beschuldigte in Kürze das Geld zurückzahlen können würde. Zudem wurde AU.