Die Behauptung der Beschuldigten in ihrer Stellungnahme, AU.________ habe selber ausgesagt, er sei durch sie informiert worden, dass sie sich in finanziellen Schwierigkeiten befinde, steht dem soeben Ausgeführten im Übrigen nicht entgegen. Für die Kammer steht indes fest, dass die Beschuldigte das wahre Ausmass ihrer «finanziellen Schwierigkeiten» gegenüber dem Geschädigten AU.________ nicht offenlegte. Für die rechtliche Würdigung wird vollumfänglich auf die korrekten und umfassenden Ausführungen im Motiv des WSG verwiesen (pag. 18 377 f.): «2.3.1 Objektiver Tatbestand a. Täuschung und Irrtum