Weiter ist ersichtlich, dass die Beschuldigte keineswegs mit offenen Karten spielte. So ist beispielsweise auf die Vereinbarung vom 18. Dezember 2003 zu verweisen, wo die Beschuldigte die BC.________ (Bank) (und nicht ihre prekäre finanzielle Situation) dafür verantwortlich machte, dass die vereinbarte Rückzahlung nicht ausgelöst wurde (pag. 120 20 156): «Die BC.________ (Bank) führte die Rückzahlung ohne Rückmeldung an Frau A.________ nicht aus, da auf dem gewünschten Konto zum Ausführungstermin nicht genügen Kapital vorhanden war (trotzdem das Kapital auf dem Sparkonto bei der BC.________ (Bank) zu diesem Zeitpunkt vorhanden war)».