den. Selbst die Beschuldigte betonte in ihrer Stellungnahme, wie eng und freundschaftlich das Verhältnis zwischen ihr und dem Geschädigten AU.________ gewesen sei (pag. 18 895 f.). Auch führte sie aus, AU.________ habe seit jeher unter psychischen Problemen gelitten. Fürsprecher B.________ machte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung geltend, der Geschädigte AU.________ habe über die finanzielle Situation der Beschuldigten Bescheid gewusst, weshalb keine arglistige Täuschung vorliege. Für die Kammer steht indes fest, dass der Geschädigte AU.________ nicht annähernd ahnte, auf welchem Schuldenberg die Beschuldigte tatsächlich sass.