Die Beschuldigte bestreitet weder, die CHF 75‘000.00 erhalten und nicht zurückgegeben zu haben, noch, von AU.________ schlechten psychischer Verfassung wegen des Tods seiner Katze gewusst zu haben. Hingegen versuchte sie geltend zu machen, sie wäre über einen Schreiner an weitere finanzielle Mittel gekommen und hätte so AU.________ sein Geld zurückbezahlen können. Angesichts ihrer enorm hohen Verschuldung hätte aber selbst ein finanzieller Beitrag einer Drittperson nichts an ihrer mangelnden Rückzahlungsfähigkeit geändert, gab es doch seit Jahren weitaus drängendere Gläubiger als AU.________.