Offenkundig ist, dass die CHF 24‘100.00 nicht für die Gründung der AZ.________ GmbH verwendet worden sein können, denn diese wurde von der BA.________ GmbH, und damit letztlich mit Geld von BB.________ gegründet. A.________ belog AU.________ also erneut und verschwieg weiterhin ihre hohe Verschuldung. 2.2.6 Zu Ziff. 39 der Anklageschrift (CHF 75‘000.00 am 23. April 2009)