2.2.5 Zu Ziff. 33 der Anklageschrift (CHF 24‘100.00 am 12. Februar 2008) A.________ bestreitet nicht, im Februar 2008 weitere CHF 24‘100.00 von AU.________ erhalten zu haben. Wesentlich dabei ist, dass die Beschuldigte CHF 30'000.00, welche sie im August 2007 von AU.________ erhältlich machen konnte, ihm am 16. November 2007 zurückbezahlt hatte. Damit spiegelte sie ihm erneut vor, sie sei in der Lage, Darlehen zurückzubezahlen, was sie in Wahrheit mit eigenen Mitteln längst nicht mehr konnte, da sich ihre Schulden anfangs 2008 auf über CHF 4,5 Millionen beliefen. Mit welchen fremden Mitteln sie diese CHF 30‘000.00 bezahlte, lässt sich im Nachhinein nicht mehr rekonstruieren.