Er hingegen war nicht unmittelbar auf das Geld angewiesen und erachtete sie nach wie vor als seine beste Freundin, seine einzige Vertrauensperson, die ihm im zermürbenden Erbstreit mit den Geschwistern beistand. Er ging nach wie vor davon aus, dass seine halbe Million in der BF.________ (einfache Gesellschaft Y.) Y.________ gut angelegt sei, so dass vor diesem Hintergrund CHF 45‘000.00 nicht so viel Geld war.