Es ist erstellt und von der Beschuldigten auch nicht bestritten, dass AU.________ sie im November 2005 und damit wiederum rund ein Jahr nach der letzten Geldübergabe, ermächtigte, von zwei seiner Konti insgesamt CHF 45‘000.00 zu beziehen. Von dieser Vollmacht machte sie am 14. November 2005 auch Gebrauch. Ebenso ist unbestritten, dass bei AU.________ kein Schenkungswille vorhanden war und dass A.________ das Darlehen nicht zurückbezahlte.