Die Beschuldigte gab AU.________ an, sie brauche das Geld als „Überbrückung“. Zwar sagte er dies nicht bezogen auf diese Geldsumme so, doch hegt das Gericht keine Zweifel daran, dass sie ihm zu verstehen gab, er werde das Geld bald zurückerhalten und in dem Sinne sei es eine Überbrückung für ein momentanes Finanzloch. Dass sie ihm ihre Verschuldung verschwieg und ihm weiterhin die erfolgreiche Treuhänderin und gute Freundin vorspielte, ohne in Wahrheit die Fähigkeit und den Willen zu haben, ihm die CHF 70‘000.00 zurückzubezahlen, bedarf angesichts des bisher Ausgeführten keiner langen Erwägungen mehr. 2.2.4 Zu Ziff. 19 der Anklageschrift (CHF 45‘000.00 am 14. November 2005)