Ebenfalls unbestritten ist, dass AU.________ der Beschuldigten wie angeklagt am 15. Oktober 2004, also rund ein Jahr nach der Übergabe der CHF 60‘000.00, weitere CHF 70‘000.00 anvertraute. Weder er noch sie können sich konkret erinnern, wofür er ihr das Geld gab. Ein schriftlicher Vertrag existiert nicht. Aus der von der Beschuldigten erstellten Kapitalbestätigung, die auch eine Zinsberechnung über alle von AU.________ bisher erhaltenen Gelder aufweist, kann man jedoch problemlos schliessen, dass er ihr das Geld nicht schenken, sondern nur leihen wollte.