Die Frage, wofür AU.________ der Beschuldigten das Geld genau gab, kann angesichts der Anklage auf Betrug letztlich offen bleiben. Zum Zeitpunkt des Darlehens war wie im allgemeinen Teil ausgeführt das Bauprojekt Matte Y.________ bereits gescheitert und die Beschuldigte war bereits zum damaligen Zeitpunkt nicht mehr rückzahlungsfähig und -willig. AU.________ wusste zwar, dass die Beschuldigte finanzielle Probleme hat, jedoch kannte er das Ausmass der Verschuldung nicht annähernd. 2.2.3 Zu Ziff. 7 der Anklageschrift (CHF 70‘000.00 am 15. Oktober 2004)