35 Es ist belegt und auch nicht bestritten, dass A.________ am 30. September 2003 CHF 60‘000.00 in bar von AU.________, ohne dass dieser weitere Prüfungen unternommen hätte, erhielt. Aufgrund der nachträglich erstellten Vereinbarung ist auch erwiesen, dass es sich dabei nicht um eine Schenkung, sondern um ein Darlehen handelte. Der Text dieser Vereinbarung suggeriert, dass die Beschuldigte AU.________ vor der Darlehensgewährung angegeben habe, sie brauche das Geld für Y.________, davon geht auch die Anklage aus.