AU.________ und A.________ lernten sich Mitte der achtziger Jahre des letzten Jahrhunderts über AX.________, den Bruder von AU.________, kennen und es entwickelte sich zwischen ihnen eine ganz "tiefe", wenn auch nicht sexuelle Freundschaft. Es gibt daher auch keinen Grund, an den Aussagen von AU.________, die Beschuldigte sei seine einzige Bezugsperson gewesen, zu zweifeln. An der Hauptverhandlung schilderte er auf eindrückliche Art und Weise, wie sehr er ihr vertraut hat. Er hat auf sie gezählt und sie war ihm eine Stütze im Erbschaftsstreit mit seinem Bruder.