18 372 ff.) auf das Motiv des WSG verwiesen. Dieses präsentierte die vorhandenen Beweismittel umfassend und korrekt. Beweiswürdigend hielt das WSG zum Geschädigten AU.________ allgemein und zu den einzelnen Darlehensgewährungen Folgendes fest (pag. 18 374 ff.): «2.1.1 Allgemeines