Genau das liegt hier vor: Die deliktische Tätigkeit stellte zwischen 2003 und 2009, also während der Zeit, aus welcher die zahlreichen Betrugsvorwürfe stammen, das einzige namhafte Einkommen der Beschuldigte dar. Die Beschuldigte verwendete einen sehr grossen Teil ihrer Zeit und Energie, um immer neue Darlehensgeber zu finden und mit diesen Darlehen ihren Lebensunterhalt, und darunter fällt eben auch die Rückzahlung dringendster Schulden, zu begleichen. Das Gericht kann angesichts dessen gar nicht umhinkommen, von einer Gewerbsmässigkeit auszugehen.»