Weiter führte das WSG zur Gewerbsmässigkeit aus was folgt (pag. 18 363 f.): «Gemäss der oben zitierten langjährigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt im Begriff des berufsmässigen Handelns der Ansatzpunkt für die Umschreibung der Gewerbsmässigkeit. Ein gewerbsmässiges Handeln kann daher grundsätzlich nur dann vorliegen, wenn der Täter mehr als eine Tat begangen hat und aufgrund der Umstände geschlossen werden muss, dass er zu einer Vielzahl weiterer Taten bereit ist. Der Täter handelt gewerbsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines be-