sung nicht zu berücksichtigen. Betreffend den subjektiven Tatbestand führte das WSG richtigerweise aus, es ergebe sich bereits aus den Ausführungen im allgemeinen Teil, dass die Beschuldigte vorsätzlich gehandelt habe. Die Beschuldigte wusste, dass sie das erhaltene Geld nicht innert nützlicher Frist würde zurückzahlen können. Dementsprechend wollte sie es auch nicht unmittelbar zurückzahlen. Weiter wusste sie, dass die Informationen, welche sie den Geschädigten H.________ und I.________ gab, nicht der Wahrheit entsprachen und sie diese damit täuschen würde.