Gestützt auf die vorhandenen Beweismittel, insbesondere die glaubhaften Aussagen von H.________, kommt die Kammer zum gleichen Ergebnis, sodass sie sich den zutreffenden Ausführungen des WSG mit nachfolgender Ausnahme vollumfänglich anschliesst. In Abweichung zum WSG ist einzig darauf hinzuweisen, dass es sich bei den von der Beschuldigten vorgenommenen Zahlungen im Umfang von CHF 3‘750.00 nicht um Rückzahlungen, sondern um Zinszahlungen handelte. Diese reduzieren den Schaden indes nicht, sodass sich die Schadenssumme – gleich wie die Deliktssumme – richtigerweise auf CHF 150‘000.00 belaufen würde. Dieser Umstand ist jedoch aufgrund des Verschlechterungsverbotes bei der Strafzumes-