Diese Annahmen waren dafür verantwortlich, dass die Geschwister jeweils CHF 75'000.00 überwiesen. Angesichts der Rückzahlung von gesamthaft CHF 3'750.00 reduziert sich zwar der Schaden auf CHF 146'250.00, nicht jedoch der Deliktsbetrag, da sich dieser unabhängig einer allfälligen Wiedergutmachung bestimmt. Der geringere Schaden wird jedoch bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sein.