Aufgrund der genannten Umstände ergibt sich, dass die geschädigten Schwestern der Beschuldigten vertrauen durften. Entsprechend erachtet das Gericht die notwendige Sorgfaltspflicht als erfüllt, weshalb nicht von einer Opfermitverantwortung auszugehen ist. c. Vermögensdisposition / Vermögensschaden Die Schwestern H.________ und I.________ überwiesen der Beschuldigten gestützt auf den Vertrag vom 2. Juli 2003 am 7. Juli 2003 jeweils den Betrag von CHF 75'000.00. Dadurch fand eine Vermögensübertragung statt, welche dazu führte, dass die Geschädigten entreichert und die Beschuldigte bereichert wurde. Da die Beschuldigte das Geld weder zurückzahlen wollte noch konnte, liegt ein