Auch eine Besichtigung der Baustelle von Y.________ hätte ihnen nur gezeigt, dass da ein Wohnblock steht und ein weiteres Feld zur Überbauung frei war. Die einfache Gesellschaft Matte Y.________ war zudem nicht im Handelsregister eingetragen, aus welchem hätte erkannt werden können, dass die Beschuldigte mit dem Bauprojekt auf sich alleine gestellt war, die vorherigen Gesellschafter bereits seit einiger Zeit ausgestiegen waren und somit niemand mehr vorhanden war, dessen Beteiligung hätte übernommen werden müssen.