Die Beschuldigte wusste auch, dass die Angaben, welche sie machte, von den Geschwister H.________ und I.________ nicht überprüft würden soweit sie überhaupt überprüfbar waren: Der Rückzahlungswille ist als innere Tatsache von Natur kaum überprüfbar. Die Rückzahlungsfähigkeit war zudem nach aussen auch nicht überprüfbar. Die hohe Verschuldung von A.________ konnte zum damaligen Zeitpunkt niemand erahnen. Selbst wenn die Schwestern einen Betreibungsregisterauszug eingeholt hätten, wäre dieser ohne Eintrag gewesen. Somit hätte der Auszug sie nicht weiter gebracht. Auch eine Besichtigung der Baustelle von Y.______