Diese Tatvariante der Arglist trifft vorliegend auch zu. Die Beschuldigte wusste genau, dass die Geschwister H.________ und I.________ ihr in Finanzfragen grosses Vertrauen entgegen brachten. Dieses Vertrauen untermauerte sie, indem sie angebliche Sicherheiten wie die bestehende Lebensversicherung nannte. Zudem versprach sie ihnen einen Zins, der zwar über dem lag, was die Geschwister bei der Bank hätten erhältlich machen können, er war jedoch in keiner Weise überrissen. Für die Geschwister H.________ und I.________ war jedoch nicht in erster Linie der Zins massgeblich für die Darlehensvergabe, vielmehr handelten sie aus Freundschaft, wie H.________ glaubhaft darlegte.