Wie bereits erwähnt, gilt gemäss Lehre und Rechtsprechung als Täuschung jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen, wobei die Unwahrheit auch implizit erklärt werden kann. Bereits aus den Ausführungen in der Beweiswürdigung geht unmittelbar hervor, dass die Beschuldigte die Schwestern H.________ und I.________ im Sinne des Betrugstatbestandes in mehrerlei Hinsicht täuschte. Sie spiegelte ihnen vor, das Projekt Matte Y.________ existiere und habe mehrere Gesellschafter, von denen einer abgelöst werden müsse.