Auch wenn die Kammer – wie in Ziff. 8 hiervor dargelegt – davon überzeugt ist, dass die Beschuldigte sehr genau wusste, dass es finanziell sehr schlecht um sie stand und dass sie die aufgenommenen Darlehen nicht würde zurückzahlen können, so kann angesichts aller soeben zitierter Aussagen nicht davon ausgegangen werden, dass sie ihren Darlehensgebern das wahre Ausmass der Verschuldung tatsächlich offenlegte. Das WSG subsumierte den objektiven Tatbestand von Art. 146 aStGB die Geschehnisse die Geschädigte H.________ betreffend wie folgt (pag. 18 361 ff.): a. Täuschung und Irrtum