Die Geschädigte H.________ erwähnte denn auch in ihrer Befragung vom 1. März 2010 nicht, dass es der Beschuldigten finanziell sehr schlecht gegangen sei (was sie – hätte sie vom tatsächlichen Schuldenberg gewusst – mit Sicherheit getan hätte). Sie gab vielmehr an, die Beschuldigte habe mit dem Geld eine Person ablösen wollen, welche immer stänkere und die sie deshalb loswerden wolle (pag. 120 20 358 Z. 40 ff.). Aus den Aussagen von H.________ geht zudem hervor, dass das Versprechen der Beschuldigten, sie werde das Darlehen gut verzinsen, mit ausschlaggebend für die Darlehensgewährung war (pag. 120 20 358 Z. 28; pag. 120 20 359 Z. 39). Hätte die Geschädigte H.___