Fürsprecher B.________ führte zu diesem Anklagepunkt aus, die Beschuldigte habe gegenüber der Geschädigten H.________ unbestrittenermassen erwähnt, dass es ihr finanziell schlecht gehe. Damit liege keine Täuschung und erst recht keine arglistige Täuschung vor, weshalb der Tatbestand des gewerbsmässigen Betrugs nicht erfüllt sei. Diese Auffassung ist nicht richtig. Wie das WSG zutreffend ausführte, geht aus den vorhandenen Unterlagen nicht hervor, dass die Beschuldigte ihre tatsächliche Finanzlage (zu diesem Zeitpunkt Schulden im Umfang von rund 2 Millionen Franken, pag. 120 11 058) offenlegte. Die Geschädigte H.___