Das Ausmass der Schulden kannten die Schwestern H.________ und I.________ zweifellos nicht, denn dann hätte sich H.________ anders ausgedrückt. Für das Gericht ist die Aussage von H.________ so zu interpretieren, dass sie davon ausging, die Beschuldigte verfüge nicht über freie CHF 150‘000.00, um den lästigen „Stänkerer“ loszuwerden, dass sie aber sonst ein gut laufendes Treuhandbüro hatte und diesbezüglich eine erfolgreiche Geschäftsfrau war, die ja auch ein grosses Bauprojekt am Laufen halten konnte.