_ behauptete jedoch in der Einvernahme beim Staatsanwalt, sie habe den Schwestern gesagt, dass es ihr finanziell schlecht gehe, auch wenn sie keine Beträge genannt habe. Da auch H.________ aussagte, sie habe die finanzielle Situation der Beschuldigten als eher schlecht angesehen, ist einerseits zu prüfen, ob diese über die finanzielle Situation der Beschuldigten effektiv getäuscht wurde und andererseits, ob sie nicht mehr hätte unternehmen müssen, um die Rückzahlungsfähigkeit der Beschuldigten abzuklären: A.________ war im Zeitpunkt der Darlehensaufnahme mit rund CHF 2 Millionen verschuldet. Das Ausmass der Schulden kannten die Schwestern H._____