Aus den Aussagen von H.________ lässt sich schliessen, dass es sich um eine eher einfache Frau handelt, die der Beschuldigten in Finanzangelegenheiten wissensmässig klar unterlegen war: "Das Y.________ war bachab." oder "die Beschuldigte chlönete". Von ihrer Schwester ist nichts bekannt. A.________ hat diese als dominanter geschildert. Daraus kann jedoch nichts über die Verhältnisse von I.________ geschlossen werden. Angesichts ihres hohen Alters geht das Gericht von einem ähnlichen Wissensdefizit gegenüber der Beschuldigten wie bei ihrer Schwester H.________ aus.