18 355): «Unbestritten ist vorliegend, dass die Schwestern I.________ und H.________ der Beschuldigten Valuta 7. Juli 2003 je CHF 75‘000.00 auf das auf sie und ihren Mann lautende Konto bei der PostFinance überwiesen hatten, dies aufgrund des wenige Tage zuvor abgeschlossenen Vertrags „Aktivdarlehen Überbauung Matte Y.________“. Ebenso ist erstellt, dass die Beschuldigte das Darlehen nicht zurückbezahlte und auch nicht für weitere Bautätigkeiten in Y.________ verwendet hatte, diesbezüglich kann auf das im allgemeinen Teil der Beweiswürdigung Ausgeführte verwiesen werden.