18 354 f.) wird auf das Motiv des WSG verwiesen. Dieses präsentierte die vorhandenen Beweismittel umfassend und korrekt. Beweiswürdigend hielt das WSG Folgendes fest (pag. 18 355): «Unbestritten ist vorliegend, dass die Schwestern I.________ und H.________ der Beschuldigten Valuta 7. Juli 2003 je CHF 75‘000.00 auf das auf sie und ihren Mann lautende Konto bei der PostFinance überwiesen hatten, dies aufgrund des wenige Tage zuvor abgeschlossenen Vertrags „Aktivdarlehen Überbauung Matte Y.____