Sie ist jedoch der Auffassung, dass sie sich mit den Darlehensaufnahmen nicht strafbar gemacht hat. Aufgrund der Tatsache, dass die Verteidigung aus den erstellten Sachverhalten andere rechtliche Schlüsse zieht als die Vorinstanz, wird nachfolgend dennoch auf die einzelnen Sachverhalte punktuell und soweit notwendig eingegangen. 9.2.1 H.________ und I.________ Für die Zusammenfassung des Sachverhalts gemäss Anklageschrift (pag. 18 352), der vorhandenen Dokumente (pag. 18 352 f.) sowie der Aussagen der Geschädigten H.________ und I.________ (pag. 18 353 f.) und der Beschuldigten (pag. 18 354 f.) wird auf das Motiv des WSG verwiesen.