Zu den einzelnen Geschädigten Fürsprecher B.________ führte in seinem oberinstanzlichen Parteivortrag aus, die einzelnen Sachverhalte seien grundsätzlich unbestritten, nur mit der rechtlichen Beurteilung sei die Beschuldigte nicht einverstanden. Fest steht, dass die Beschuldigte nicht bestreitet, die angeklagten Beträge von den Geschädigten erhalten zu haben und ihnen dieses Geld auch zu schulden. Sie ist jedoch der Auffassung, dass sie sich mit den Darlehensaufnahmen nicht strafbar gemacht hat.