Auch lassen Zweifel des Geschädigten an den Vorbringen des Täters die Arglist nicht zwingend entfallen. Dem ist insbesondere Rechnung zu tragen, wenn der Täter eine besondere Notlage vortäuscht sowie an die Hilfsbereitschaft des Getäuschten appelliert und es folglich nicht um ein lukratives Geschäftsangebot geht, das dieser annehmen oder bei Zweifeln besser ablehnen sollte (Urteil des Bundesgerichts 6B_518/2012 vom 5. Februar 2013 E. 3.4.1). 9.2 Zu den einzelnen Geschädigten Fürsprecher B._