Weiter ist für eine Vielzahl der nachfolgend zu prüfenden Sachverhalte von Bedeutung und deshalb hier noch einmal besonders hervorzuheben, dass das Bundesgericht bei der Prüfung der Arglist nicht darauf abstellt, wie ein durchschnittlich vorsichtiger und erfahrener Dritter auf die Täuschung reagiert hätte. Vielmehr ist die Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall zu berücksichtigen (BGE 135 IV 76 E. 5.2). Auch lassen Zweifel des Geschädigten an den Vorbringen des Täters die Arglist nicht zwingend entfallen.