29 – tatsächlich zu einem Paradigmenwechsel geführt hat und eine Täuschung nun grundsätzlich Arglist indiziert und neu geprüft werden muss, ob dies im konkreten Fall ausnahmsweise anders sein sollte, kann vorliegend offen bleiben. Jedenfalls aber steht fest (und wurde bereits vom WSG eingehend dargelegt), dass das Bundesgericht in seiner neueren Rechtsprechung den Begriff der «Arglist» opferfreundlicher auslegt als früher bzw. die Anforderungen an die strafbarkeitsausschliessende Opfermitverantwortung verschärft hat.