Der Täter handelt gewerbsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübt. Wie nach früherer Praxis verlangt das Bundesgericht sodann Dreierlei: 1) dass der Täter die Tat bereits mehrfach begangen hat, 2) dass er in der Absicht handelte, ein Erwerbseinkommen zu erlangen und 3) dass aufgrund seiner Taten geschlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von unter die fraglichen Tatbestände fallenden Taten bereit gewesen (BGE 123 IV 113, S. 116,