Nach der Praxis des Bundesgerichts genügt Eventualabsicht, d.h. es ist nicht erforderlich, dass der Täter nur handelt, um sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, sondern es reicht aus, dass er mit der Möglichkeit des Erwerbes eines solchen Vorteils rechnet und damit einverstanden ist (BGE 105 IV 29, E. 3). Den Vorteil allerdings muss er unbedingt erstreben; nur hinsichtlich der Unrechtmässigkeit genügt Eventualdolus, wie er dann gegeben sein kann, wenn der Täter nicht sicher ist, einen Anspruch auf den erstrebten Vorteil zu haben (BGE 105 IV 29, E. 3; STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, § 13 N 37). c. Gewerbsmässigkeit