Als Bereicherung gilt – wie bereits ausgeführt - jeder wirtschaftliche Vorteil (STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, § 13 N 33). Der Vorteil muss jedoch dem Schaden entsprechen, welcher dem Betroffenen zugefügt wird (Grundsatz der Stoffgleichheit: STRA- TENWERTH/JENNY/BOMMER, § 15 N 62). Als unrechtmässig hat die Bereicherung zu gelten, wenn ihr Empfänger keinen Rechtsanspruch auf sie besitzt (BGE 107 IV 169 ff.; 114 IV 133, E. 2.b).