Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. TRECHSEL/CRAMERI halten fest, dass „dolus subsequens non nocet“ (TRECHSEL/CRAMERI, Art. 146 N 31), mit anderen Worten muss der Vorsatz im Moment der Tathandlung gegeben sein. Auf der Seite des subjektiven Tatbestandes ist neben dem Vorsatz vorausgesetzt, dass der Täter in der Absicht gehandelt hat, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern. Als Bereicherung gilt – wie bereits ausgeführt - jeder wirtschaftliche Vorteil (STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, § 13 N 33).