28 durch Irreführung zu seinem vermögensmindernden Verhalten bewogen wird; handelt er dagegen aus einem anderen Grund, so kommt höchstens ein Betrugsversuch in Betracht (STRATEN- WERTH/JENNY/BOMMER, § 15 N 39). Ferner bedarf es eines Kausalzusammenhangs zwischen Vermö- gensverfügung und Schaden (TRECHSEL/CRAMERI, Art. 146 N 29). b. Subjektiver Tatbestand