: TRECHSEL/AUTOR). Eine blosse Gefährdung des Vermögens erfüllt den Tatbestand von Art. 146 StGB grundsätzlich nicht, da das Gesetz einen eigentlichen Schaden verlangt. Ist die Gefährdung aber so erheblich, dass sich das Vermögen - unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten - bereits als vermindert darstellt, so ist damit auch ein Schaden eingetreten (STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, § 15 N 56). Zwischen der Täuschung und dem Irrtum sowie zwischen diesem und der Vermögensverfügung muss ein Motivationszusammenhang, nicht nur ein Kausalzusammenhang, bestehen (BGE 119 IV 210, E. 3.d, 116 IV 218, E. 3.c). Der Unrechtsgehalt des Betruges besteht gerade darin, dass der Betroffene