Dies bedeutet, dass ein Schaden u.a. dann gegeben ist, wenn eine Gegenleistung erbracht wird, die erheblich weniger wert ist, als der Täter behauptet. Massgebend für den Zeitpunkt der Schädigung ist dabei der Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts, es sei denn, dieses sei nichtig und es seien noch keine Leistungen erbracht worden. Der Betrug ist mit der Schädigung vollendet, beendet ist er erst, wenn der Täter die Bereicherung erlangt hat (vgl. zum Ganzen TRECHSEL STEFAN/CRAMERI DEAN, in: Stefan Trechsel/Mark Pieth (Hrsg.), Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 146 N 20 und 23 ff., nachfolgend zit.: TRECHSEL/AUTOR).