Der Betrug ist erst dann vollendet, wenn die vom Getäuschten vorgenommene Vermögensdisposition ihn oder einen andern am Vermögen schädigt (BGE 99 IV 121, E. 1.b, 107 IV 1, E. 9). Der Schaden ist gegeben, wenn sich im Vergleich zwischen der effektiven Gesamtvermögenslage und der hypothetischen Vermögenslage unter der Annahme, dass die Erklärung des Täters wahr war, eine Differenz zum Nachteil des Opfers ergibt. Dies bedeutet, dass ein Schaden u.a. dann gegeben ist, wenn eine Gegenleistung erbracht wird, die erheblich weniger wert ist, als der Täter behauptet.