Die arglistige Täuschung des Täters muss beim Opfer einen Irrtum hervorrufen. „Als Irrtum ist jede Diskrepanz zwischen Vorstellung und Wirklichkeit anzusehen“ (STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, § 15 N 29 f.). Der Getäuschte muss durch den Irrtum zu einer Vermögensverfügung veranlasst werden. Beim Betrug handelt es sich demnach um ein Selbstschädigungsdelikt (CASSANI, S. 154). Unter Vermögensverfügung ist grundsätzlich jedes Handeln oder Unterlassen zu verstehen, das eine Vermögensminderung unmittelbar herbeiführt (BGE 126 IV 113, E. 3.a).